Sieg über BioNTech: Warum das Schweigen der Impfhersteller jetzt zum Schuldeingeständnis wird!
Schachmatt durch Paragrafen: Warum BioNTechs Versuch, Informationen zu unterschlagen, nach dem neuen BGH-Urteil nun direkt in die Verurteilung führt.
Auftakt der Verurteilungswelle gegen die BioNTech Manufacturing GmbH
Das Landgericht Aurich, Az: 5 O 1106/24 setzte den Auftakt für die Umsetzung des Urteils des BGH vom 09.03.2026, Az: VI ZR 335/24 zwar noch nicht in der Konsequenz, wie es korrekt gewesen wäre, aber in die richtige Richtung weisend.
Die mündliche Verhandlung vor dem LG Aurich fand noch vor Verkündung des Urteils des Bundesgerichtshofs im Januar 2026 statt, sodass der Auskunftsantrag noch eingeschränkt (analog OLG Bamberg) gestellt worden war.
Heute stellen wir diese Anträge ohne jedwede Einschränkung, so, wie es der BGH auch als zutreffend erachtet, natürlich mit all den technischen Besonderheiten für den Stoff Comirnaty (siehe Anträge).
Da die mündliche Verhandlung im Januar 2026 stattfand, wurde auch noch nicht der Antrag gestellt, festzustellen, dass sich die Beklagte (BioNTech) mit der Auskunftserteilung nach Ablauf der außergerichtlich gesetzten Frist zur Auskunftserteilung gem. § 84a AMG in Verzug befand.
Vor dem Hintergrund greift das Urteil des Landgerichts Aurich zu kurz, da der gesamte Sanktionskatalog für die Nichterteilung der Auskunft bis zum heutigen Tag über § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung gebracht wurde, weshalb im Ergebnis nicht erkannt wurde, dass es dann überhaupt kein erhebliches Bestreiten von BioNTech gegeben hat, das zu berücksichtigen wäre. Das Landgericht Aurich hätte also in der Sache ohne Beweisaufnahme durchentscheiden können.
Dennoch freue ich mich, dass erstmals erstinstanzlich auch anerkannt worden ist, welche Bedeutung der Auskunftsanspruch gem. § 84a AMG für Geschädigte hat.
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Aus unserer Sicht als Prozessbevollmächtigte der Klägerseite ließe sich aber genauso gut in konsequenter Anwendung des Urteils des BGH direkt der Schadenersatzanspruch der Geschädigten zusprechen. Das gelingt auch gänzlich ohne Beweisaufnahme, da die Zugeständnisfiktionen des § 138 Abs. 3 ZPO gänzlich das Bestreiten der Beklagten beseitigt. Es kommt auch noch nicht einmal darauf an, welche innerliche andere Überzeugung ein Richter in der Sache selbst hat, da das Prozessrecht nun einmal genau diese Fragestellung anders regelt.
Nur, um es dann für alle noch einmal klarzustellen, wäre damit in der Sache nicht festgestellt, ob ein negatives Nutzen - Risiko - Verhältnis besteht oder die Kausalität im Sinne des § 84 Abs. 2 AMG zu bejahen wäre, weil einfach die Nichterteilung der Auskunft dazu führt, dass der konkrete Vortrag der Klagepartei nach der Zivilprozessordnung als zugestanden zu gelten hat. die prozessrechtliche Fiktion stellt eine Sanktion für die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs dar.
So werden nach meinem Dafürhalten die noch wenigen verbliebenen Impfschadensfälle nicht durch Sachaufklärung und Beweisaufnahmen entschieden, sondern über die strikte Anwendung des Zivilprozessrechts, das nun einmal denjenigen prozessual sanktioniert, der über die Nichterfüllung der sekundären Darlegungsobliegenheit (Auskunftsanspruch) zur Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung beitragen will. So wendet sich das Mauern mit Informationen in allen Bereichen gegen die Impfhersteller.
Der Tag ist also nicht mehr weit, an dem zugunsten der Geschädigten ohne Beweisaufnahme auch in der Sache durchentschieden wird. Dazu bedarf es einfach mal Richter, die das Zivilprozessrecht strikt zur Anwendung bringen. Dabei werden sie feststellen, dass sich diese Urteile dann mit der Anleitung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 09.03.2026 sehr leicht abfassen lassen.
Für den Impfhersteller muss das auch nicht schlecht sein, da keinerlei Abstriche in Bezug auf die eigenen Rechtspositionen gemacht werden müssen und sie auch weiter aufrechterhalten werden können.
Das erinnert sehr an den Abgasskandal, als auch derselbe VI. Zivilsenat den Sanktionsmechanismus des § 138 Abs. 3 ZPO zur Anwendung brachte und damit VW wegen Verbaus einer illegalen Abschaltvorrichtung nur deshalb verurteilte, weil sie sich der Erfüllung der sekundären Darlegungsobliegenheit versperrt hatten über die Art und Weise der illegalen Abschaltvorrichtung Auskunft zu erteilen. In der Sache blieben die Automobilhersteller voll bei ihrem Vortrag und ihren Rechtsstandpunkten und wurden dennoch verurteilt.
Das droht nun flächendeckend auch den Impfherstellern, da der BGH das Fundament für diese Rechtsprechung in den Impfschadensfällen mit seinem Urteil am 09.03.2026 legte. Die Tatsache, dass die Konsequenzen vom Landgericht Aurich noch nicht zu Ende durchdacht worden waren ändert nichts an der Tatsache, dass zunächst einmal der Umfang des Vortrags über die gestellten Auskünfte als unstreitig zu behandeln wären, wenn keine vollumfängliche Auskunft mit eidesstattlicher Versicherung erfolgt.
Das Landgericht Aurich hat mit seiner zaghaften Entscheidung aber nun die Verurteilungswelle gegenüber den Impfherstellern eingeläutet.
Information: Der Text wurde direkt von der X-Seite, von Tobias Ulbrich übernommen.
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Was bedeutet dieses Urteil jetzt?
Viele haben darauf gewartet, dass ein Richter medizinisch „beweist“, was die Spritze anrichtet. Doch der eigentliche Sieg findet gerade auf einem ganz anderen Feld statt: dem Prozessrecht. Das Urteil des Landgerichts Aurich (Az: 5 O 1106/24) markiert den Moment, in dem die rechtliche Schutzmauer von BioNTech Risse bekommt.
1. Die „Sperre“ ist gebrochen: Der Auskunftsanspruch (§ 84a AMG)
Bisher konnte BioNTech behaupten: „Unsere Daten sind geheim.“ Das Gericht in Aurich hat nun – gestützt auf ein bahnbrechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2026 – klargestellt: Die Geschädigten haben ein Recht auf Information. BioNTech muss nun die Karten auf den Tisch legen. Tun sie das nicht, oder nur unvollständig, tritt ein Mechanismus in Kraft, der die Firma vernichten kann: die Zugeständnisfiktion (§ 138 ZPO).
2. Wer schweigt, verliert: Die prozessuale Falle
Das ist der Clou an Ulbrichs Strategie: Wenn BioNTech die geforderten Auskünfte verweigert oder „mauert“, dann sagt das Gesetz nicht „Pech für den Kläger“, sondern: „Alles, was der Kläger behauptet, gilt ab sofort als wahr.“
Behauptet der Kläger, die Impfung zerstört die Krebserkennung im Körper? Wenn BioNTech die Auskunft dazu verweigert, muss der Richter das als Fakt behandeln – ohne dass ein Gutachter kommen muss!
Das ist exakt die Strategie, die schon VW im Abgasskandal das Genick gebrochen hat. Wer die „sekundäre Darlegungsobliegenheit“ (die Pflicht, Fakten zu liefern) verletzt, wird verurteilt, als hätte er den Schaden zugegeben.
3. Die „Giftliste“: Was BioNTech jetzt offenlegen muss
Die Aktenauszüge, die wir hier vorliegen haben, enthalten Fragen, die für BioNTech purem Gift gleichkommen. Hier wird nicht nach Befindlichkeiten gefragt, sondern nach knallharten technischen Details:
Punkt n (SV40-Promotoren): Es geht um DNA-Verunreinigungen, die das Erbgut verändern können. BioNTech muss sagen: Seit wann wisst ihr davon und was macht das im Körper?
Punkt q (P53-Protein): Die Frage nach dem „Turbo-Krebs“. Gab es Erkenntnisse, dass die Impfung die körpereigene Abwehr gegen Krebszellen ausschaltet?
Punkt t (Die „Eliten-Spritze“?): Das ist die soziale Sprengkraft. BioNTech muss offenlegen, ob Uğur Şahin und seine Mitarbeiter denselben Stoff bekommen haben wie das Volk, oder ob es spezielle „Sonderchargen“ für das Personal gab.
Fazit für die Geschädigten
Wir stehen am Anfang einer Verurteilungswelle. Nicht, weil die Richter plötzlich alle „aufgewacht“ sind, sondern weil das Rechtssystem es nicht mehr zulässt, dass ein Hersteller die Beweisführung der Opfer durch Schweigen blockiert. Die prozessuale Fiktion ersetzt die Beweisaufnahme. Kurz gesagt: BioNTech hat sich um Kopf und Kragen geschwiegen.
Ansage von Katharina Koenig!
Quelle: Zum Video von Katharina Koenig (hier klicken)










